Erinnern Sie sich an das Ende des letzten Jahres: Die Abgeltungssteuer war in aller Munde. Seit Januar 2009 gilt: Kursgewinne unterliegen der Abgeltungssteuer. Ausnahme sind Altbestände, also vor 2009 erworbene Wertpapiere. Der Bankenverband empfiehlt ein zweites Depot, um alte und neue Bestände sauber trennen zu können:

Ein Zweitdepot für Wertpapiere

Seit dem 1. Januar 2009 unterliegen Kursgewinne, die beim Verkauf von Wertpapieren anfallen, grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Ausnahme: Der Anleger hat die Wertpapiere vor 2009 erworben – die sogenannten Altbestände. Dann sind Veräußerungsgewinne nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr für Privatanleger steuerfrei.

Für Wertpapiersparer kann es deshalb ratsam sein, für nach 2008 erworbene Wertpapiere – also die Neubestände – ein zweites Depot einzurichten. So können alte und neu erworbene Aktien klar voneinander getrennt werden. Der Anleger kann dann frei entscheiden, ob er Kursgewinne aus Altbeständen steuerfrei vereinnahmen möchte oder ob er Neubestände verkaufen will, deren Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer unterliegen.

Liegen alle Wertpapiere in einem einzigen Depot, hat der Anleger dagegen keine freie Wahl. Er kann dann nicht bestimmen, dass von einem Wertpapier X erst die Neubestände und dann die Altbestände verkauft werden. Denn bei einem Verkauf gilt die Regel „First in, first out“: Liegen in einem Depot zum Beispiel Aktien des Unternehmens Y, die zum Teil vor dem 1. Januar 2009, zum Teil danach erworben wurden, so gelten bei einem teilweisen Verkauf die zuerst erworbenen Wertpapiere automatisch als die zuerst veräußerten.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer realisierte Verluste aus der privaten Veräußerung von Wertpapier-Neubeständen werden übrigens künftig – wie Gewinne – zeitlich unbegrenzt und in voller Höhe steuerlich berücksichtigt. Das kann in Zeiten stark schwankender Kurse vorteilhaft sein.

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